GWB
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB
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§ 60 Einstweilige Anordnungen
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Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
1.
eine Verfügung nach
§ 31b
Absatz 3
,
§ 40
Absatz 2
,
§ 41
Absatz 3
oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach
§ 40
Absatz 3a
,
2.
eine Erlaubnis nach
§ 42
Absatz 1
, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach
§ 42
Absatz 2
Satz 2
in Verbindung mit
§ 40
Absatz 3a
,
3.
eine Verfügung nach
§ 26
Absatz 4
,
§ 30
Absatz 3
oder
§ 34
Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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