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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB

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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

1.
das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26