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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – EnWG

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1Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
2Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
3Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
4Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein.
5Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.

(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG, § 76 Abs. 4 MessbG u. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25