1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen.
2Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
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