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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – EnWG

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(1) 1Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen.
2Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren.
3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.

(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25