1Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen: