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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – EnWG

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1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen.
2Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25