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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – EnWG

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1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu

1.
den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
2.
den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
3.
der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
4.
der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
2Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25