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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen.

(2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.

(3) 1Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liquiditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichsforderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt hat.
2Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

§ 32 Abs. 2 u. § 33 Abs. 2 Kursivdruck "Bank deutscher Länder": Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25