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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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1Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
2Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
3Die Vorschriften der §§
102
bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 26 Satz 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 27.11.1964 I 933

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25