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Umstellungsergänzungsgesetz – UErgG

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1Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam.
2Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26