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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde an das Kammergericht statt.

(2) 1Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden.
2Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) 1Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder bei dem Kammergericht eingelegt werden.
2Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
3Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag im ersten Rechtszuge gestellt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25