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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25