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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) 1Über den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin.
2Der Bund ist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem Bundesminister der Finanzen zu Händen der
Berliner Bankaufsichtsbehörde
zuzustellen.

(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 u. § 22 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25