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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).

(2) 1Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben.
2Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

(3) 1Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960) gem. Art. 11 § 7 G v. 26.7.1957 I 861, 935

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25