(1) 1Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen.
2Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.
3Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.
(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.