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Umstellungsergänzungsgesetz – UErgG

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(1) 1Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen.
2Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.

3Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.

(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26