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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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1Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der
Berliner Bankaufsichtsbehörde
festgestellt.
2Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen.
3Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.

§ 49 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25