1Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der
Berliner Bankaufsichtsbehörde
festgestellt.
2Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen.
3Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.
§ 49 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3