(1) 1Die
Berliner Bankaufsichtsbehörde
überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben.
2Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.
(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.