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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) 1Die
Berliner Bankaufsichtsbehörde
überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben.
2Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.

§ 16 Abs. 3, § 17 Satz 2 u. § 19 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25