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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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1Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts hat die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens unter Angabe des Berechtigten auf der Anmeldung mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
2Ferner sind auf der Anmeldung Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und hinsichtlich des Guthabens bestehende Verfügungsbeschränkungen des Inhabers, die der Verwaltungsstelle bekannt sind, zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25