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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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1Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden.
2Hierzu bedarf es der Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen
Berliner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde),
es sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt.
3Die Gutschrift ist mit Wirkung vom 8. Mai 1945 vorzunehmen.

§ 9 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25