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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit vom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben werden.

(2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutgeschriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung ausgeschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25