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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) 1Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen.
2Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.

(2) 1Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht.
2Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.

(3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25