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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) 1Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen.
2Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen.
3Die
Bank deutscher Länder
hat von den Zinserträgen, die sie für ihr zu gewährende Ausgleichsforderungen erhält, den Anteil an das Neue Institut zu zahlen, der auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt der Gewährung der Liquiditätsausstattung entfällt.

(2) 1Die Zinsen sind nach Eintragung der Ausgleichsforderung am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres, erstmals am Ende des bei Eintragung der Ausgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres, zu entrichten.
2Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, in besonderen Fällen schon vor Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlungen auf die Zinsen zu leisten.

(3) 1Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
2Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.

§ 36 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25