(1) 1Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz umwandlungsfähig sind, sind anzumelden.
2Besteht an einem umwandlungsfähigen Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen.
3Bei der Anmeldung sind Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des Uraltguthabens anzugeben.
4Der Anmeldung sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.
(2)