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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
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