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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(2) 1§ 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 gelten in Berlin (West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 11 Abs. ...
24 des Umstellungsgesetzes und des § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz die Ziffer 3 Buchstabe c der Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) tritt.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25