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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen – UErgG

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1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, sobald es durch Übernahme gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) zusammen mit den ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften im Land Berlin in Kraft getreten ist.
2Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.

Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25