(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn
(2) 1Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen.
2Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.