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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet – SachenRBerG

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(1) Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrswert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigt, kann einem Ankaufsverlangen des Grundstückseigentümers widersprechen und den Abschluß eines längstens auf sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befristeten Nutzungsvertrages verlangen, wenn er die für den Ankauf erforderlichen Mittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht aufzubringen vermag.

(2) 1Das Entgelt für die Nutzung bestimmt sich nach dem Betrag, der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu zahlen wäre.
2Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der Beteiligten für die Vertragsdauer unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25