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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet – SachenRBerG

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(1) 1Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichtetes Gebäude.
2Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.

(2) 1Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte, bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt.
2Ansprüche des Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25