Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG

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1Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf.
2Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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