print

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet – SachenRBerG

arrow_left arrow_right

1Die von der Deutschen Demokratischen Republik an andere Staaten verliehenen Nutzungsrechte sind nach den Regelungen in diesem Kapitel anzupassen, soweit dem nicht völkerrechtliche Vereinbarungen entgegenstehen.
2Artikel 12 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25