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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet – SachenRBerG

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1Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, wenn sich nach dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Vermessung herausstellt, daß die tatsächliche Grundstücksgröße von der im Vertrag zugrunde gelegten mehr als geringfügig abweicht.
2§ 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25