Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG

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Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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