Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG

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In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariellen Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen, ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende Feststellung begehrt.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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