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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet – SachenRBerG

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(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetzes Anwendung.

(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25