Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG

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(1) 1Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts.
2Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen Entstehung.

(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nutzungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche Besitzrechte des Nutzers.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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