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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet – SachenRBerG

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Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 20 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25