(1) 1Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuldner.
2Sie haben die Kosten zu teilen.
3Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt.
(2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind