Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG

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1Die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf erstrecken sich auf das Grundstück insgesamt, wenn dessen Grenzen im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind (vermessenes Grundstück) und die Nutzungsbefugnis aus einem Nutzungsrecht oder einem Vertrag mit den Grenzen des Grundstücks übereinstimmt.
2Im übrigen sind die §§ 22 bis 27 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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