print

Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

1.
die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,
2.
der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
2Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.

(2) 1Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.
2Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25