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Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG

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(1) 1Erbringt

1.
ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder
2.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen
Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen.
2Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.

(2) 1Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber von Eisenbahnanlagen oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen.
2Der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet.
3Beschließt der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen.
4Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.

(3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25