(1) 1Es bedürfen der Genehmigung:
2
(2) 1Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.
2Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart.
3Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.