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Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG

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(1) 1Es bedürfen der Genehmigung:
2

1.
Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und
2.
Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 erfüllt sind.
3Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.

(2) 1Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.
2Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart.
3Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25