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Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG

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(2) 1Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden.
2Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26