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Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG

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(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen über

1.
die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
2.
das zu entrichtende Entgelt und
3.
die sonstigen Nutzungsbedingungen.

(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber einer Serviceeinrichtung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25