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Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG

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(1) 1Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen.
2Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.

(2) 1Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen.
3Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und
2.
in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann.

(3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25