(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
(2) 1Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu.
2Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung.
3Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.