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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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(1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.

(2) 1Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulässig.
2Die Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei der Kasse einzureichen.
3Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskräftig.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25