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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.

(2) 1Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet.
2Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.

(3) 1Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt.
2Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25