(+++ Textnachweis in der Urfassung vom 14.1.2006 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: PKDBV +++)
(1) 1Die Kasse führt die Firma "Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG" und hat ihren Sitz in Köln.
2Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(2) Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
(1) 1Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen.
2Soweit die Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen.
(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem 1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg bereitzustellen.
(3) 1Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durchführung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratorium der Kasse gebilligt worden ist.
2Hierbei können auch Versorgungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, die nicht Mitglieder der Kasse sind.
3Die Kasse ist in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistungen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen ist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers.
4Die Einzelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten, die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pauschale abzugelten.
(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.
(2) 1Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:
2
(3) 1Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:
2
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.
(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.
(1) 1Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben werden.
2Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.
3Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.
(2) 1Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbeständen anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist.
2Sie kann in solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des übernommenen Bestandes zu beschließen hat.
3Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.
(1) 1Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, die Eigentümer, Pächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben sind.
2Als beteiligte Arbeitgeber können der Kasse auch juristische und natürliche Personen beitreten, die verkehrs- und versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z.
3B. Reinigung, Werkstätten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ä.) erbringen, sofern mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus Serviceleistungen für an der Kasse beteiligte Verkehrs- und Versorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden.
4Wird in einem Kalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H. unterschritten, so dürfen der Kasse von diesem beteiligten Arbeitgeber nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmer mehr zugeführt werden.
(1a) 1Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschränkt werden.
2In diesem Fall finden die für die anderen Abteilungen der Kasse geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung.
3§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 beschränkt haben, und auf die bei diesen Arbeitgebern in der Abteilung Z 2002 begründeten Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.
(2) 1Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschränkt werden.
2Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn für einen Teil der Arbeitnehmer bereits eine besondere Versorgungsregelung besteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
3Wird durch die Beschränkung des Beitritts das Versicherungsrisiko erhöht, so ist der beitretende Arbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhöhten Risikos besondere Zahlungen zu leisten.
(3) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber ferner alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, auf die im Wege des Teilbetriebsübergangs, der Abspaltung oder auf ähnliche Weise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Sinne des Absatzes 1 übergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind, auf den übergegangenen Personenkreis zu beschränken.
(4) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für die beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten.
(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
(1) 1Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu verpflichten, sobald und soweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung vorliegt.
2Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser Verpflichtung freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzuführung schriftlich beantragt, der entweder einer anderen Pensions- oder Versorgungskasse angehört oder einem Versorgungstarifvertrag unterliegt, der die Nichtzuführung auf Antrag zulässt.
3Über die Zuführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Arbeitnehmer sind Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln.
4Weigert sich ein zuführungspflichtiger Arbeitnehmer, den Antrag auf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Abgeltung die Beiträge zu zahlen, die als Arbeitgeberbeiträge zu zahlen wären, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse geworden wäre.
5Eine Erstattung der Abgeltung ist ausgeschlossen.
(2) Die Arbeitgeber haben alle Änderungen ihrer Betriebs- oder Rechtsform unverzüglich der Kasse mitzuteilen.
(3) 1Die Arbeitgeber haben die örtlichen Geschäfte der Kasse mit Einschluss der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten Erhebungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen.
2Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen.
3Sie haben die Beiträge einzuziehen und an die Kasse abzuführen.
4Soweit sie Kassenleistungen auszahlen, haben sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr verlangten Auskünfte sachgemäß und wahrheitsgetreu zu erteilen und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach den Abteilungen der Kasse, bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu melden,
(1) 1Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungspflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauerhaft vorliegt.
2Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiterhin Mitglied der Kasse.
(2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) 1In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicherstellt.
2Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
(4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten Arbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.
(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.
(6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt werden.
(1) 1Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt.
2Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.
(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger
(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen
(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.
(1) 1Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist.
2Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.
(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden
(3) 1Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden.
2Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden.
3Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.
Der Kasse können außerdem zugeführt werden
(1) 1Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen.
2Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse.
3Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw.
4§ 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(2) 1Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt.
2Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.
(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Kasse eingeht.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschädlich.
(1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der Abteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener Bestand weitergeführt wird.
(2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die Abteilung A 2000 statt.
(3) 1Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die Abteilung Z 2002 statt.
2Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder A 2000 und besonders zu beantragen.
(4) 1Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versicherung in Abteilung A bzw.
2A 2000 bei der Kasse als Rückversicherung durchführen.
3In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber gezahlt.
4Weist der Arbeitnehmer nach, dass der Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt, so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
(1) 1Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gutachten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefordert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden.
2Die Höhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung.
3Der Risikozuschlag wird bei der Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
4Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entsprechend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die Gefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder teilweise entfallen sind.
5Den Risikozuschlag sowie die Kosten für die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile richten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgeblichen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag.
(2) 1Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen.
2Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen auf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheitsrisiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen; der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesundheitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungspflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.
(1) 1Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine Rente
(2) 1Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g) 1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird.
2Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.
3Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet.
4Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(2a) 1Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet.
2Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
3Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
4
Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten wurde.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht, wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich zugefügt hat.
(5) 1Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
2Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
3Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.
(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig geworden ist, zur Dienstleistung in einer anderen Dienststellung aber noch im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige Tätigkeit bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zugemutet werden kann, ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges erstattet werden und ihm die Annahme der neuen Tätigkeit ohne unüberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schädigungen möglich ist.
(2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen begründeten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte Gehalts- oder Lohngruppe verliert, erhält er einen Gehaltszuschuss; es sei denn, dass er sich die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulässiger Nebenarbeit zugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurückzuführen ist, der in einem fremden, eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufssport, bei schuldhafter Beteiligung an Schlägereien oder bei einer strafbaren Handlung eingetreten ist.
(3) 1Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag gezahlt, der zwischen dem Grundgehalt oder der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten Gehaltsgruppe oder dem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen Gesamtarbeitsentgelt aus der neuen Tätigkeit für die regelmäßige Arbeitszeit besteht.
2Der Gehaltszuschuss darf jedoch die Rente, die gemäß § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des Beginns des Gehaltszuschusses zu zahlen wäre, nicht übersteigen.
(4) 1Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und die Kürzung des Anspruchs auf Gehaltszuschuss sind die Bestimmungen für die Rente entsprechend anzuwenden.
2Der Gehaltszuschuss fällt außerdem fort, sobald der Arbeitnehmer wieder seine alte Gehalts- oder Lohngruppe oder den alten Monatstabellenlohn erreicht.
(1) 1Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.
2Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu.
3Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist.
4Dabei soll in erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit getragen hat.
(2) 1Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
2Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten erhöht werden.
(3) 1Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben.
2Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.
(1) 1Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise bewilligen.
(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.
(1) 1Die Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenabschlags nach § 16 Abs. 1a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
2EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
3Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente.
(1a) 1Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente Gebrauch gemacht, so wird der für die Versichertengemeinschaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen, dass für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, ein dauerhafter versicherungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt, der auf Beiträgen beruht, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 entrichtet wurden; dies gilt auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen.
2Die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags beträgt 0,15 v. H. je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres.
3In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für Schwerbehinderte beträgt der Rentenabschlag jedoch höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Schwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig.
4In den Fällen der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beträgt der Rentenabschlag ebenfalls höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig.
5*)
(2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Monatsrente mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens, sofern nicht für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.
(3) Sind für den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschläge entrichtet worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt.
(4) 1Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen worden sind und die Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt nach den alten Versicherungsbedingungen erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese günstiger ist als die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; für Arbeitnehmer, deren anrechnungsfähige Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weniger als zehn Jahre beträgt, gilt jedoch Folgendes:
2
| Die Anwartschaft beträgt bei einer Beitragszeit von weniger als ... Jahren | nur folgenden Hundertsatz der nach den alten Versicherungsbedingungen errechneten Werte |
|---|---|
| 6 | 50 |
| 7 | 60 |
| 8 | 70 |
| 9 | 80 |
| 10 | 90 |
(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhältnis auf Grund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf die Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die Versicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
(7) 1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren.
2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
(8) 1Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet sich die Rente lediglich aus den für den Arbeitnehmer nach dem 17. Mai 1990 entrichteten Beträgen.
2
-----
(1) 1War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auf Grund dessen er
(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend.
(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.
Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und nach Vollendung seines 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist, berechnet.
1Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jahresbetrag erhöht werden.
2Die Grundsätze für die Berechnung des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung eines Sachverständigen fest.
3Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(1) 1Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Rente fällt fort
(3) Die Rente ruht,
(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.
(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.
(3) 1War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw.
2Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw.
3Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
4Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
(1) 1Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag.
2Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge.
3Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
(3) 1Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung.
2Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.
(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.
(5) 1Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf.
2Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(5) 1Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw.
2Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.
(6) 1Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
2
-----
1Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt.
2Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat.
3Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
3§ 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.
1Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff.
2EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen.
3Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist.
4Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.
(1) 1Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers.
2Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden.
3Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.
(1a) 1Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird.
2Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.
(1b) 1Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
2Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte.
3Ist für den Monat Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden.
4Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen.
5Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.
(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist
(2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.
(3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
(3a) 1Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff.
2EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.
(4) 1Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt.
2Für die nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hätte.
3Zu diesen Beiträgen sind Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff.
2EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
(1) 1Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten.
2Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten.
2Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.
(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.
(1) 1Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben einen Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus ihrem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschieden sind.
2Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses.
(2) 1Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 36 Beitragsmonate erfüllt sind.
2Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.
3Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat.
4Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
5Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
6Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.
(3) 1Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird.
2Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.
3Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet.
4Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet.
2Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
3Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
(5) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 4 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
(1) 1Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
2EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
3Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt.
4Die Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers anschließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war.
(2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessen
| 21. Lebensjahr | 1,41 v. H., |
| 22. Lebensjahr | 1,37 v. H., |
| 23. Lebensjahr | 1,34 v. H., |
| 24. Lebensjahr | 1,30 v. H., |
| 25. Lebensjahr | 1,27 v. H., |
| 26. Lebensjahr | 1,23 v. H., |
| 27. Lebensjahr | 1,20 v. H., |
| 28. Lebensjahr | 1,17 v. H., |
| 29. Lebensjahr | 1,14 v. H., |
| 30. Lebensjahr | 1,11 v. H., |
| 31. Lebensjahr | 1,08 v. H., |
| 32. Lebensjahr | 1,05 v. H., |
| 33. Lebensjahr | 1,02 v. H., |
| 34. Lebensjahr | 1,00 v. H., |
| 35. Lebensjahr | 0,97 v. H., |
| 36. Lebensjahr | 0,94 v. H., |
| 37. Lebensjahr | 0,92 v. H., |
| 38. Lebensjahr | 0,89 v. H., |
| 39. Lebensjahr | 0,87 v. H., |
| 40. Lebensjahr | 0,85 v. H., |
| 41. Lebensjahr | 0,82 v. H., |
| 42. Lebensjahr | 0,80 v. H., |
| 43. Lebensjahr | 0,78 v. H., |
| 44. Lebensjahr | 0,76 v. H., |
| 45. Lebensjahr | 0,74 v. H., |
| 46. Lebensjahr | 0,72 v. H., |
| 47. Lebensjahr | 0,70 v. H., |
| 48. Lebensjahr | 0,68 v. H., |
| 49. Lebensjahr | 0,66 v. H., |
| 50. Lebensjahr | 0,64 v. H., |
| 51. Lebensjahr | 0,63 v. H., |
| 52. Lebensjahr | 0,61 v. H., |
| 53. Lebensjahr | 0,59 v. H., |
| 54. Lebensjahr | 0,58 v. H., |
| 55. Lebensjahr | 0,56 v. H., |
| 56. Lebensjahr | 0,54 v. H., |
| 57. Lebensjahr | 0,53 v. H., |
| 58. Lebensjahr | 0,51 v. H., |
| 59. Lebensjahr | 0,50 v. H., |
| 60. Lebensjahr | 0,48 v. H., |
| 61. Lebensjahr | 0,47 v. H., |
| 62. Lebensjahr | 0,45 v. H., |
| 63. Lebensjahr | 0,44 v. H., |
| 64. Lebensjahr | 0,42 v. H., |
| 65. Lebensjahr | 0,41 v. H., |
| 66. Lebensjahr | 0,40 v. H., |
| 67. Lebensjahr | 0,40 v. H., |
| 68. Lebensjahr | 0,39 v. H. |
(3) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H.
(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, und hat der Versicherte 60 Beitragsmonate erfüllt oder ist die volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monatsrente auf mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens angehoben, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dies zulässt; die Anhebung erfolgt nicht, wenn für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.
(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 1 und 2 ergebenden Rente.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
(1) 1Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfüllt sind.
2Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.
(2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.
(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.
(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall nach § 23 tritt.
(1) Im Regelfall beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 3,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers (Gesamtbeitrag 5,5 v. H.).
(2) 1Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden.
2Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzungen gemäß Satz 1 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.
(2a) 1In den Fällen des § 21 Abs. 1a ist neben der mit dem herabgesetzten Beitrag fortbestehenden Versicherung in Abteilung A eine ergänzende Versicherung in Abteilung A 2000 mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, zulässig.
2Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.
(3) 1Für Arbeitgeber, die der Kasse ab dem 1. Januar 2000 als Beteiligte neu beitreten, kann im Beitrittsvertrag vorgesehen werden, dass für bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts ein gegenüber Absatz 1 verringerter Einstiegsbeitrag gilt.
2Der verringerte Einstiegsbeitrag muss bezüglich des Arbeitnehmerbeitrags mindestens 1 v. H., bezüglich des Arbeitgeberbeitrags mindestens 2 v. H. betragen; eine stufenweise Erhöhung des verringerten Einstiegsbeitrags während des Zeitraums von bis zu drei Jahren ist zulässig.
(4) 1Der Regelgesamtbeitrag von 5,5 v. H. nach Absatz 1 kann für einen Arbeitgeber durch firmenbezogenen Tarifvertrag oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf bis zu 7,5 v. H. erhöht werden; in welchem Umfang dabei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag erhöht werden, steht im Ermessen der Tarif- bzw.
2Betriebsparteien.
3Die Erhöhung kann zeitlich befristet werden.
4Die Erhöhung darf nur einheitlich für alle versicherten Arbeitnehmer des Arbeitgebers vereinbart werden.
5Die Tarif- bzw.
6Betriebsvereinbarung über die Erhöhung ist der Kasse vorzulegen.
(5) 1Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
2Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte.
3Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen.
4Die Pflicht zur Entrichtung der Zusatzbeiträge gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.
(6) Aus besonderen Gründen können zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 von dem Arbeitnehmer oder von dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
(7) Bezüglich des versicherungsfähigen Einkommens und der Möglichkeit zur Nachversicherung gelten § 21 Absatz 2, Absatz 2a und Absatz 4 entsprechend.
(8) 1Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
2EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung der Übertragung erfolgt nur auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des an der Kasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kasse.
(4) Die Übertragung auf die Kasse wird vollzogen durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto.
(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(6) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Soweit für die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff.
2EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,
(2) 1Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht.
2Auch Mitglieder der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.
(3) 1Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
(4) 1Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig.
2Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde.
3Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(5) 1Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse.
2Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde.
3Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) entrichtet.
(7) 1Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
2
Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren.
3Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde.
4Eine Beitragserstattung und eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen.
5
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren.
6Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde.
7Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(9) 1Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
2Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
(10) 1Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten.
2Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.
(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.
(2) 1Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw.
2Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt hat.
(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.
(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.
(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklären, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 wünschen.
(6) 1Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absätzen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erweitert werden.
2Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.
3Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.
4Anwartschaften auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließlich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweiterung geleistet werden.
5Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
6EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versicherungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die Kasse gewählt wurde.
(1) 1Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist.
2Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses.
3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits.
2Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
3EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
(3) 1Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1a/1b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).
1
2Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).
2
3Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).
3
4Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).
4
5Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4).
5
6Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
7EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden.
8Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
8
9Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten (§ 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.
(4) 1Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag.
2Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktoren
(4a) 1Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen.
2Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.
(5) 1Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind.
2Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.
3Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.
(6) Die Altersrente fällt fort
(7) 1Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
2Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicht für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
3Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
| Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze) | ||||||
| nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden-und Hinterbliebenenrente | |||
| Männer | Frauen | Männer und Frauen | Männer | Frauen | Männer und Frauen | |
| Tabelle | ||||||
| X | 1A | 1B | 2 | 3A | 3B | 4 |
| 21 | 1,72% | 1,45% | 1,37% | 1,58% | 1,35% | 1,28% |
| 22 | 1,68% | 1,42% | 1,34% | 1,55% | 1,32% | 1,25% |
| 23 | 1,65% | 1,39% | 1,31% | 1,51% | 1,29% | 1,22% |
| 24 | 1,61% | 1,35% | 1,28% | 1,48% | 1,26% | 1,19% |
| 25 | 1,58% | 1,32% | 1,25% | 1,45% | 1,23% | 1,16% |
| 26 | 1,54% | 1,29% | 1,22% | 1,41% | 1,20% | 1,13% |
| 27 | 1,51% | 1,26% | 1,19% | 1,38% | 1,17% | 1,11% |
| 28 | 1,48% | 1,23% | 1,16% | 1,35% | 1,14% | 1,08% |
| 29 | 1,44% | 1,20% | 1,13% | 1,32% | 1,11% | 1,05% |
| 30 | 1,41% | 1,17% | 1,10% | 1,29% | 1,09% | 1,03% |
| 31 | 1,38% | 1,14% | 1,07% | 1,26% | 1,06% | 1,00% |
| 32 | 1,34% | 1,11% | 1,05% | 1,23% | 1,03% | 0,98% |
| 33 | 1,31% | 1,09% | 1,02% | 1,20% | 1,01% | 0,95% |
| 34 | 1,28% | 1,06% | 0,99% | 1,17% | 0,98% | 0,93% |
| 35 | 1,25% | 1,03% | 0,97% | 1,14% | 0,96% | 0,91% |
| 36 | 1,22% | 1,01% | 0,94% | 1,12% | 0,94% | 0,89% |
| 37 | 1,19% | 0,98% | 0,92% | 1,09% | 0,91% | 0,86% |
| 38 | 1,16% | 0,95% | 0,90% | 1,06% | 0,89% | 0,84% |
| 39 | 1,13% | 0,93% | 0,87% | 1,04% | 0,87% | 0,82% |
| 40 | 1,10% | 0,90% | 0,85% | 1,01% | 0,85% | 0,80% |
| 41 | 1,07% | 0,88% | 0,83% | 0,99% | 0,83% | 0,78% |
| 42 | 1,04% | 0,86% | 0,81% | 0,96% | 0,81% | 0,76% |
| 43 | 1,02% | 0,83% | 0,78% | 0,94% | 0,78% | 0,74% |
| 44 | 0,99% | 0,81% | 0,76% | 0,91% | 0,76% | 0,73% |
| 45 | 0,96% | 0,79% | 0,74% | 0,89% | 0,75% | 0,71% |
| 46 | 0,94% | 0,77% | 0,72% | 0,87% | 0,73% | 0,69% |
| 47 | 0,91% | 0,74% | 0,70% | 0,85% | 0,71% | 0,67% |
| 48 | 0,88% | 0,72% | 0,68% | 0,82% | 0,69% | 0,66% |
| 49 | 0,86% | 0,70% | 0,66% | 0,80% | 0,67% | 0,64% |
| 50 | 0,83% | 0,68% | 0,64% | 0,78% | 0,65% | 0,62% |
| 51 | 0,81% | 0,66% | 0,63% | 0,76% | 0,64% | 0,61% |
| 52 | 0,78% | 0,64% | 0,61% | 0,74% | 0,62% | 0,59% |
| 53 | 0,76% | 0,62% | 0,59% | 0,72% | 0,60% | 0,58% |
| 54 | 0,73% | 0,60% | 0,57% | 0,70% | 0,59% | 0,56% |
| 55 | 0,71% | 0,58% | 0,56% | 0,68% | 0,57% | 0,55% |
| 56 | 0,69% | 0,57% | 0,54% | 0,66% | 0,56% | 0,53% |
| 57 | 0,66% | 0,55% | 0,52% | 0,64% | 0,54% | 0,52% |
| 58 | 0,64% | 0,53% | 0,51% | 0,63% | 0,53% | 0,50% |
| 59 | 0,62% | 0,51% | 0,49% | 0,61% | 0,51% | 0,49% |
| 60 | 0,59% | 0,50% | 0,48% | 0,59% | 0,50% | 0,48% |
| 61 | 0,57% | 0,48% | 0,46% | 0,57% | 0,48% | 0,46% |
| 62 | 0,55% | 0,46% | 0,45% | 0,55% | 0,46% | 0,45% |
| 63 | 0,54% | 0,45% | 0,43% | 0,54% | 0,45% | 0,43% |
| 64 | 0,52% | 0,44% | 0,42% | 0,52% | 0,44% | 0,42% |
| 65 | 0,51% | 0,43% | 0,41% | 0,51% | 0,43% | 0,41% |
| 66 | 0,51% | 0,42% | 0,40% | 0,51% | 0,42% | 0,40% |
| 67 | 0,50% | 0,41% | 0,40% | 0,50% | 0,41% | 0,40% |
| 68 | 0,50% | 0,41% | 0,39% | 0,50% | 0,41% | 0,39% |
| Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 | ||||||
| Nichtinanspruchnahme der Rente im Alter | nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | ||
| Männer (Tab. 1A) | Frauen (Tab. 1B) | M. + F. (Tab. 2) | Männer (Tab. 3A) | Frauen (Tab. 3B) | M. + F. (Tab. 4) | |
| 60...62 | 0,61% | 0,51% | 0,49% | 0,61% | 0,51% | 0,49% |
| 63...65 | 0,71% | 0,58% | 0,55% | 0,71% | 0,58% | 0,55% |
| 66/67 | 0,81% | 0,65% | 0,62% | 0,81% | 0,65% | 0,62% |
| Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme einer zustehenden Altersrente. | ||||||
| Tabelle für Umrechnungsfaktoren der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a | ||||||
| Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt | nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | ||
| Männer (Tab. 1A) | Frauen (Tab. 1B) | M. + F. (Tab. 2) | Männer (Tab. 3A) | Frauen (Tab. 3B) | M. + F. (Tab. 4) | |
| 62 | 98,77% | 99,89% | 100,11% | 98,77% | 99,89% | 100,11% |
| 63 | 97,70% | 99,79% | 100,21% | 97,70% | 99,79% | 100,21% |
| 64 | 96,75% | 99,70% | 100,31% | 96,75% | 99,70% | 100,31% |
| 65 | 92,48% | 97,00% | 98,10% | 92,48% | 97,00% | 98,10% |
| 66 | 91,16% | 96,44% | 97,74% | 91,16% | 96,44% | 97,74% |
| 67 | 89,99% | 95,94% | 97,42% | 89,99% | 95,94% | 97,42% |
| 68 | 84,50% | 91,85% | 93,37% | 84,50% | 91,85% | 93,37% |
(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
(5) 1Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3).
2Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).
(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.
(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. auf
(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.
(9) 1Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat.
2Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge.
3Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) 1Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
2Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen.
3Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.
(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
(4) 1Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat.
2Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
3Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
(5) 1Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird.
2Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.
3Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet.
4Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(6) 1Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet.
2Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
3Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
(7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
(8) 1Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits.
2Für die Rentenhöhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
3EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).
(9) 1Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang).
2
Tabelle 3a bzw.
33b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
4
Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
5
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
6EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden.
7Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.
(11) 1Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld mehr hat.
(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort
(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.
(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.
(1) 1Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002 maßgeblichen Tabellen 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z.
2B. neue Sterbetafeln usw.) angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden.
3Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar.
2Für bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(5) 1Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw.
2Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.
(6) 1Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
2
-----
1Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt.
2Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat.
3Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff.
2EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen.
3Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist.
4Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.
1Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
3§ 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(1) 1Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
2+) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.
(2) 1Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ++) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff.
2EStG).
(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er
(4) 1Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleibenden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalenderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbeträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden.
2Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulässig.
(5) 1Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich.
2§ 29 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6) 1Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5 Abs. 5 abzugeben.
2
-----
Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:
(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.
(4) 1Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt.
2Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt.
3Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer.
4Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.
1Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.
(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) 1Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar.
2Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.
(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.
(6) 1Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung).
2Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
3Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.
(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.
(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.
(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.
(1) 1Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt.
2Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.
(2) 1Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt.
2Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
3Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.
(3) 1Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt.
2Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen.
3Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt.
4Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff.
2EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
(2) 1Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
2Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.
1Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
2Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.
3Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.
(4) 1Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
2Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.
(5) 1Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers.
2Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
(7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.
(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.
(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.
(2) 1Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet.
2Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.
(3) 1Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt.
2Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.
(1) 1Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem 30. Juni 1948 aufgenommen worden sind, sowie die Arbeitnehmer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1958, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in die neue Abteilung A, sonst in die neue Abteilung B übergeführt.
2Die bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung voll angerechnet.
3Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kündigungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeitnehmer der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Artikels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der Überleitung bestehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse werden jedoch nach den am 30. September 1958 geltenden Versicherungsbedingungen abgewickelt, wenn
(3) Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1959 bei der Kasse eingegangen sein muss, auch in anderen Versicherungsverhältnissen die Abwicklung nach den alten Versicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen.
(4) 1Die nach den Absätzen 2 und 3 abzuwickelnden Versicherungsverhältnisse werden in der neuen Abteilung C zusammengefasst.
2Die weiter geltenden Bestimmungen sind in der Anlage der Satzung beigefügt.
3Das Kuratorium kann die Versicherungsbedingungen dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) 1Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung C werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet.
2Soweit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versicherungsverhältnisse als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortgeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen bis zum 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.
(6) 1Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt.
2Soweit nach den bisherigen Versicherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden mussten, wird die Rente ab 1. Januar 1976 in der Weise neu berechnet, dass von der satzungsmäßigen Bruttorente der erstmalig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der Rest als neue Bruttorente gewährt wird.
3Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.
(1) 1Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung G abgewickelt.
2Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedingungen.
3Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) 1Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung H abgewickelt.
2Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedingungen.
3Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) 1Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
2Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
(2) 1Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten.
2Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.
(3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
(2) 1Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
2Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.
1Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
2Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.
(1) 1Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus der ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig weiterversichern.
2In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeitnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und Beiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
3EStG) stehen Beiträgen nicht gleich.
4Versicherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern.
5Maßgebend ist das versicherungsfähige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden.
6Spätere Änderungen des Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen.
7Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.
(2) 1Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung jederzeit kündigen.
2Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und Kosten nicht entrichtet.
3Geht der geschuldete Betrag innerhalb der Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam.
4Geht der Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die Kasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist.
5Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.
(3) Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung A besteht nur,
(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.
(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1 und 7 gelten entsprechend.
(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versicherten nach § 24.
(1) 1Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben.
2Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden.
3
Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.
(2) 1In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen.
2Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
3EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse.
4Die Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar 2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet.
5Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:
6
| Rentenanspruch | ||
|---|---|---|
| aus Beitragszahlung bis 31. Dezember 1999 | aus Beitragszahlung ab 1. Januar 2000 | |
| bis zum 21. Lebensjahr | 1,58 v. H. | 1,65 v. H. |
| bis zum 22. Lebensjahr | 1,54 v. H. | 1,61 v. H. |
| bis zum 23. Lebensjahr | 1,50 v. H. | 1,56 v. H. |
| bis zum 24. Lebensjahr | 1,46 v. H. | 1,52 v. H. |
| bis zum 25. Lebensjahr | 1,42 v. H. | 1,48 v. H. |
| bis zum 26. Lebensjahr | 1,38 v. H. | 1,44 v. H. |
| bis zum 27. Lebensjahr | 1,35 v. H. | 1,41 v. H. |
| bis zum 28. Lebensjahr | 1,31 v. H. | 1,37 v. H. |
| bis zum 29. Lebensjahr | 1,28 v. H. | 1,33 v. H. |
| bis zum 30. Lebensjahr | 1,24 v. H. | 1,30 v. H. |
| bis zum 31. Lebensjahr | 1,21 v. H. | 1,26 v. H. |
| bis zum 32. Lebensjahr | 1,18 v. H. | 1,23 v. H. |
| bis zum 33. Lebensjahr | 1,15 v. H. | 1,20 v. H. |
| bis zum 34. Lebensjahr | 1,12 v. H. | 1,17 v. H. |
| bis zum 35. Lebensjahr | 1,09 v. H. | 1,13 v. H. |
| bis zum 36. Lebensjahr | 1,06 v. H. | 1,10 v. H. |
| bis zum 37. Lebensjahr | 1,03 v. H. | 1,07 v. H. |
| bis zum 38. Lebensjahr | 1,00 v. H. | 1,05 v. H. |
| bis zum 39. Lebensjahr | 0,97 v. H. | 1,02 v. H. |
| bis zum 40. Lebensjahr | 0,95 v. H. | 0,99 v. H. |
| bis zum 41. Lebensjahr | 0,92 v. H. | 0,96 v. H. |
| bis zum 42. Lebensjahr | 0,90 v. H. | 0,94 v. H. |
| bis zum 43. Lebensjahr | 0,87 v. H. | 0,91 v. H. |
| bis zum 44. Lebensjahr | 0,85 v. H. | 0,89 v. H. |
| bis zum 45. Lebensjahr | 0,83 v. H. | 0,86 v. H. |
| bis zum 46. Lebensjahr | 0,81 v. H. | 0,84 v. H. |
| bis zum 47. Lebensjahr | 0,78 v. H. | 0,82 v. H. |
| bis zum 48. Lebensjahr | 0,76 v. H. | 0,80 v. H. |
| bis zum 49. Lebensjahr | 0,74 v. H. | 0,77 v. H. |
| bis zum 50. Lebensjahr | 0,72 v. H. | 0,75 v. H. |
| bis zum 51. Lebensjahr | 0,70 v. H. | 0,73 v. H. |
| bis zum 52. Lebensjahr | 0,68 v. H. | 0,71 v. H. |
| bis zum 53. Lebensjahr | 0,66 v. H. | 0,69 v. H. |
| bis zum 54. Lebensjahr | 0,64 v. H. | 0,67 v. H. |
| bis zum 55. Lebensjahr | 0,63 v. H. | 0,66 v. H. |
| bis zum 56. Lebensjahr | 0,61 v. H. | 0,64 v. H. |
| bis zum 57. Lebensjahr | 0,59 v. H. | 0,62 v. H. |
| bis zum 58. Lebensjahr | 0,58 v. H. | 0,60 v. H. |
| bis zum 59. Lebensjahr | 0,56 v. H. | 0,59 v. H. |
| bis zum 60. Lebensjahr | 0,54 v. H. | 0,57 v. H. |
| bis zum 61. Lebensjahr | 0,53 v. H. | 0,55 v. H. |
| bis zum 62. Lebensjahr | 0,51 v. H. | 0,53 v. H. |
| bis zum 63. Lebensjahr | 0,49 v. H. | 0,51 v. H. |
| bis zum 64. Lebensjahr | 0,47 v. H. | 0,49 v. H. |
| bis zum 65. Lebensjahr | 0,46 v. H. | 0,47 v. H. |
(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.
(3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.
(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.
(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.
(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.
(6) 1Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen.
2Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.
(1) 1Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschiedener Versicherter von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge unverzinst zurückgezahlt.
2Hierbei werden von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen je die Hälfte der für eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nachversicherung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendeten Beträge oder die auf die Kassenbeiträge angerechneten Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.
(1a) 1Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
2EStG) stehen Beiträge nicht gleich.
3Eine Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausgeschlossen.
4Werden Beiträge nach Absatz 1 erstattet, so zahlt die Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück.
(2) 1Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge getragen hat.
2Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes Verschulden aus dem Dienst entlassen worden, so erhält er auch die sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge.
(3) 1Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pensionskasse erhalten, so werden nur die nach Fortfall der Rente entrichteten Beiträge erstattet.
2Andere Kassenleistungen werden auf die Beitragserstattung angerechnet.
(4) Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte zu einer Zusatzversorgungseinrichtung übertritt, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, oder in ein Beamtenverhältnis oder ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die neue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung angerechnet werden.
(5) 1Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt.
2Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft durch eine Abfindung abzulösen.
3Die Ablösung einer unverfallbaren Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine solche Anwartschaft sich gegen einen beteiligten Arbeitgeber richtet und dieser bei seiner Versorgungszusage die Anrechnung der Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder die Leistungen der Kasse als Grundlage für die betrieblichen Zusatzleistungen vorgesehen hat.
(6) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus einem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(7) 1Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem 1. Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82 Abs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d Nr. 4 RKG oder nach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen.
2In diesen Fällen sind ihm die von ihm entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.
3§ 210 SGB VI ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf Antrag entsprechende Anwendung, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre.
(9) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlöschen bezüglich der erstatteten Beiträge sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
(1) 1Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag voraussetzt.
2Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle zurückgezahlt werden.
3Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw.
4Satz 3 hingewiesen.
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Beitragserstattung nach § 37.
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze *) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.
(4) 1Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
2Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.
(5) 1Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers.
2Zugleich erlöschen alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
(7) 1Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
2
-----
Die Organe der Pensionskasse sind
(1) 1Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versichertenrente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind.
2Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind.
3In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abteilungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein.
4Bei Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden.
5Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewählt.
6Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.
(1a) 1Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen.
2Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) 1Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet.
2Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) 1Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers.
2Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht.
3Kann die Arbeitnehmervertretung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
1Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen.
2Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern.
3Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.
(1) 1Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein.
2Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
(2) 1Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern.
2Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann.
3Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) 1Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich.
2Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw.
4Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.
(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.
(1) 1Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
2Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
(2) 1Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen.
2Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten.
3Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des Arbeitgebers berechtigt ist.
4Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.
(3) 1Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten.
2Eine Übertragung des Stimmrechts auf Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.
(4) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen.
2Nicht rechtzeitig gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten
(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.
(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.
(2) 1Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten.
2Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
(3) 1Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
2Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
3Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
4Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.
(1) 1Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnisse mitgezählt.
2Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.
(2) 1Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz.
2Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückversicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.
(2a) 1Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, doppelt berücksichtigt.
2Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(4) 1Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
(1) 1Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden 7 von den beteiligten Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
2Im gleichen Wahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewählt.
3In der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kuratoriumsmitglieder, die nächsten 7 als Ersatzpersonen gewählt.
4Notfalls entscheidet das Los.
(2) 1Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder leitende Angestellte der beteiligten Arbeitgeber gewählt werden.
2Als Arbeitnehmervertreter können nur Arbeitnehmer gewählt werden, die einer Arbeitnehmervertretung als ordentliche Mitglieder angehören.
3In dem Kuratorium sollen Arbeitnehmer und Rentenempfänger aller Abteilungen vertreten sein.
(3) 1Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
2Findet die Neuwahl erst nach Ablauf der Wahlzeit statt, so haben die bisherigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur Neuwahl wahrzunehmen.
(4) 1Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn er selbst aus dem Dienst bei einem beteiligten Arbeitgeber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse ausscheidet.
2Der Übertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.
(5) 1Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium aus, wenn seine Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt.
2Die Versetzung in den Ruhestand oder der Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.
(6) Für ein Mitglied, das während der Wahlzeit ausscheidet, wählt das Kuratorium aus dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mitglied für die Dauer der Wahlzeit.
(7) 1Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzüglich nach ihrer Wahl zusammen und wählen aus den Vertretern der Arbeitgeber einen Vorsitzenden.
2Außerdem wird aus dem Kreise der Arbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewählt.
3Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit.
(8) Scheidet während der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 7 den Nachfolger zu wählen.
(1) 1Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheiten der Kasse laufend zu unterrichten.
2Es kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den Kassenstand prüfen.
(2) Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,
(3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
(1) 1Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird.
2In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden.
3Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.
(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen.
2Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben.
3Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen.
4Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.
(3) 1Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich.
2Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst.
3Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
(2) 1Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist.
2Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist.
3Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dieselben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglieder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2).
4Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
5Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen.
(1) 1Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung.
2Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
3Alle Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.
(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied verpflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.
1Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen.
2Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.
Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das Kuratorium.
(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sind unbesoldete Ehrenämter.
(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Sätzen entschädigt.
2Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschädigung.
3Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben, Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu gewähren.
(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.
(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.
(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
(1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) anzulegen.
(2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.
(1) Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
(2) Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
(3) 1Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
2Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden.
3Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Vorstands, die der Zustimmung des verantwortlichen Aktuars bedürfen, die Hauptversammlung.
4Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
(4) 1Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a) gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen zugleich auszugleichen.
2Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
3Eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten.
5Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
(3) 1Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
2Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.
(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leistungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch Obergutachten einzuholen.
(2) Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente oder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls nicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, welche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erweisen.
(1) 1Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten.
2Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu zahlen.
3Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beiträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden.
4Jedoch können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden, ebenfalls entsprechend gekürzt werden.
(2) 1Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen.
2Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beitrags- und Erstattungsforderungen sowie für alle Kassenleistungen ist Köln.
(1) 1Die Kassenleistungen werden grundsätzlich durch die Kasse selbst an die empfangsberechtigten Personen gezahlt.
2Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.
3Werden Kassenleistungen für einen Teil eines Monats gezahlt, ist für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen.
4Werden die Kassenleistungen erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) 1Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen, insbesondere die Auszahlung der Kassenleistungen durch die beteiligten Arbeitgeber zulassen.
2In diesem Falle haben die Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse zu bestätigen, dass die im Auftrage der Kasse gezahlten Renten ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind und die Bezugsberechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zu dem Monat, in dem die Rentenzahlung eingestellt worden ist, bestanden hat.
(3) 1Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden; in besonderen Fällen kann das Kuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen.
2Die Kasse bzw. die auszahlenden Arbeitgeber können zu viel gezahlte Dienstbezüge oder Kassenleistungen nach Maßgabe des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberechtigten zu erstatten sind, und zurückzuzahlende Beträge des Empfangsberechtigten aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen von den Kassenleistungen einbehalten.
(4) Im Falle des Todes eines Versichertenrentners können die rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden.
(5) Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der laufenden Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(6) 1Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemäße Änderung ihrer Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
2Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter laufender Kassenleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3Der verschärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
4Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) 1Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse.
2Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.
(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.
(1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.
(2) 1Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulässig.
2Die Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei der Kasse einzureichen.
3Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskräftig.
(1) 1Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
2Die Entscheidungen des Kuratoriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstande mitgeteilt werden.
3Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen.
(2) 1Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig.
2Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern.
3Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechtskräftig.
(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhältnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage erhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt, ihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht entsprechen.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter Bescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder Schreibfehler handelt.
(1) 1Die Auflösung der Kasse kann nur von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
2Das Stimmenverhältnis der Beschlussfassung ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken.
3Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Ist die Auflösung beschlossen, so dürfen vom Tage des Beschlusses an keine Neuaufnahmen mehr stattfinden.
2Sofern nicht von der Hauptversammlung andere Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.
(3) Die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und Anspruchsberechtigten ist von der Hauptversammlung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(4) Ist für die Ansprüche der Arbeitnehmer der Kasse oder für Versorgungsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die beteiligten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.
(5) Verbleibt nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse ein Vermögen, so ist dieses an die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner im Verhältnis der in den einzelnen Versicherungsverhältnissen entrichteten Beiträge aufzuteilen.
Diese Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung
(2) 1Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen.
2Sind von diesem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte Einkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist.
3Ist die letzte Einkommenserhöhung durch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgruppe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitragszeit von 6 Monaten berücksichtigt.
4Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine Gehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte Einkommen ohne Wartezeit berücksichtigt.
5Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.
(3) 1Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für die Beiträge entrichtet worden sind.
2Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet.
3Ein Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.
| Bei Aufnahme im Alter bis zu gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 nach einer Versicherungsdauer von ... Jahren | 23 | 28 | 32 | 37 | 60 Jahren | |||||
| a) | b) | a) | b) | a) | b) | a) | b) | a) | b) | |
| 5 bis 10 | 10 | 5 | 8,5 | 4,25 | 7,5 | 3,75 | 7 | 3,5 | 6,6 | 3,3 |
| 11 | 12 | 6 | 10,2 | 5,1 | 9 | 4,5 | 8,4 | 4,2 | 7,9 | 4 |
| 12 | 14 | 7 | 11,9 | 5,95 | 10,5 | 5,25 | 9,8 | 4,9 | 9,25 | 4,6 |
| 13 | 16 | 8 | 13,6 | 6,8 | 12 | 6 | 11,2 | 5,6 | 10,5 | 5,3 |
| 14 | 18 | 9 | 15,3 | 7,65 | 13,5 | 6,75 | 12,6 | 6,3 | 11,9 | 5,95 |
| 15 | 20 | 10 | 17 | 8,5 | 15 | 7,5 | 14 | 7 | 13,2 | 6,6 |
| 16 | 21 | 11 | 17,85 | 9,35 | 15,75 | 8,25 | 14,7 | 7,7 | 13,9 | 7,25 |
| 17 | 22 | 12 | 18,7 | 10,2 | 16,5 | 9 | 15,4 | 8,4 | 14,5 | 7,9 |
| 18 | 23 | 13 | 19,55 | 11 | 17,25 | 9,75 | 16,1 | 9,1 | 15,2 | 8,6 |
| 19 | 24 | 14 | 20,4 | 11,9 | 18 | 10,5 | 16,8 | 9,8 | 15,8 | 9,25 |
| 20 | 25 | 15 | 21,25 | 12,75 | 18,75 | 11,25 | 17,5 | 10,5 | 16,5 | 9,9 |
| 21 | 26 | 16 | 22,1 | 13,6 | 19,5 | 12 | 18,2 | 11,2 | 17,15 | 10,55 |
| 22 | 27 | 17 | 22,95 | 14,45 | 20,25 | 12,75 | 18,9 | 11,9 | 17,8 | 11,2 |
| 23 | 28 | 18 | 23,8 | 15,3 | 21 | 13,5 | 19,6 | 12,6 | 18,5 | 11,9 |
| 24 | 29 | 19 | 24,65 | 16,15 | 21,75 | 14,25 | 20,3 | 13,3 | 19,15 | 12,5 |
| 25 | 30 | 20 | 25,5 | 17 | 22,5 | 15 | 21 | 14 | 19,8 | 13,2 |
| 26 | 31 | 21 | 26,35 | 17,85 | 23,25 | 15,75 | 21,7 | 14,7 | 20 | 13,5 |
| 27 | 32 | 22 | 27,2 | 18,7 | 24 | 16,5 | 22,4 | 15,4 | ... | ... |
| 28 | 33 | 23 | 28,05 | 19,55 | 24,75 | 17,25 | 23,1 | 16,1 | ... | ... |
| 29 | 34 | 24 | 28,9 | 20,4 | 25,5 | 18 | 23,8 | 16,8 | ... | ... |
| 30 | 35 | 25 | 29,75 | 21,25 | 26,25 | 18,75 | 24,5 | 17,5 | ... | ... |
| 31 | 36 | 26 | 30,6 | 22,1 | 27 | 19,5 | ... | ... | ... | ... |
| 32 | 37 | 27 | 31,45 | 22,95 | 27,75 | 20,25 | ... | ... | ... | ... |
| 33 | 38 | 28 | 32,3 | 23,8 | 28,5 | 21 | ... | ... | ... | ... |
| 34 | 39 | 29 | 33,15 | 24,65 | 29,25 | 21,75 | ... | ... | ... | ... |
| 35 | 40 | 30 | 34 | 25,5 | 30 | 22,5 | ... | ... | ... | ... |
(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist
(3) 1Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mitgliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.
(2) 1Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt.
2Die Höhe des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt.
3Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) 1Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbeitrag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu zu berechnen.
2Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens.
3Ist das neue versicherungsfähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Einkommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist.
(2) 1Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied binnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen Einkommens beantragen.
2Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag den Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versicherungsfähigen Einkommen übernehmen.
(2) 1Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat die Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten.
2Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.
1. Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. März 1973:
Die am 31. Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden Renten werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die erworbenen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beiträge erdient worden sind, die vor dem 1. Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die übrigen um 5 v. H. angehoben werden.
2. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 1975:
Die am 31. Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abteilungen A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 um 6 v. H., die der Abteilung G 1 um 8 v. H. angehoben.
3. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 1981:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die am 31. Dezember 1980 laufenden Renten
Richtlinien der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988
1. Beginn der Kürzung
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekürzt.
Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
2. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften
Ist die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist Kürzungsbetrag der Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in sinngemäßer Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rechengrößenbekanntmachung) ... in der jeweils gültigen Fassung ... in einen statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.
3. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen
Ist der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kürzungsbetrag entsprechend Nummer 2 zu ermitteln.
4. Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen
Der Kürzungsbetrag für die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 bzw. Nummer 3 nach den Anteilssätzen, die für die Berechnung der Versichertenrenten für Witwen und Waisen gelten.
Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
5. Abwendung der Kürzung
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die Kürzung der Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an die Pensionskasse abzuwenden.
Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versichertenrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.
Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.
7. Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehegatten
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird auf Antrag die Kürzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Kürzung ergebende Erhöhung der Versichertenrente anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
8. Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrag nachgezahlt.
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
9. Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versichertenrente außer Stande ist, wird auf Antrag die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Den Antrag können der ausgleichsverpflichtete und der ausgleichsberechtigte Ehegatte stellen.
Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet, werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.
10. Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages
Ein nach Nummer 5 zur Abwendung der Kürzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine höheren als die in Nummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewähren sind; jedoch sind die Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf den zurückzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.
11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs
Hat in den Fällen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag gestellt, gehen die Ansprüche auf seine Erben über.
12. Entsprechende Anwendung auf § 29f
Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzuwenden.
| Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002 |
| - VA 53-2248-2/02 - |
(2) Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermögen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil der Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember 1969 laufenden Renten entspricht.
(4) 1Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen erstellt.
2Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden.
3Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden.
4Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) 1Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe, so wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt.
2Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe geht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über.
2
3
3
4
(2) 1Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der Weise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je 2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am 31. Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als 6 Monate Beiträge entrichtet worden sind.
2Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird um 5% erhöht.
2
3
(2) 1Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt.
2Dabei sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) 1Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. Dezember 1991 von der Pensionskasse übernommen.
2Zum Zwecke der getrennten Rechnungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1 und H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versicherungsverhältnisse nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen zuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.
(4) 1Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen aufgestellt.
2Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden.
3Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden.
4Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4
5
5
6
7
8
(2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gezahlt.
2Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pensionskasse anzurechnen.
(2) 1Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
2Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.
(3) 1Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben.
2Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.
2
3